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Wenn der Kredit platzt: Mehr Schutz für überforderte Ehepartner | 31.3.2017

Es ist gängige Praxis: Eine Bank verlangt als Bedingung für ein Darlehen, dass der Ehepartner ebenfalls unterschreibt und haftet. Heikel wird es, wenn das Darlehen platzt und sich der bürgende Partner als mittellos erweist. Der Bundesgerichtshof hat kürzlich die überforderte Frau eines Kreditnehmers in Schutz genommen – die Bank habe sittenwidrig gehandelt. Die Landesnotarkammer Bayern warnt dennoch: Wer nur bürgt, um den Ehefrieden zu wahren, geht hohes Risiko.

Ein Kredit muss her, doch die Sicherheiten sind dürftig. Regelmäßig bitten Banken dann den Ehepartner, als Bürge für das Darlehen geradezustehen. Motto: Doppelt haftet besser. Eine umstrittene Praxis, sagt Claudius Eschwey von der Landesnotarkammer Bayern. „Die Mithaftung kann sittenwidrig sein. Vor allem dann, wenn der Ehegatte gar kein eigenes Vermögen oder Einkommen hat.“

Der Bundesgerichtshof musste kürzlich einen solchen Fall entscheiden (Urteil vom 15. November 2016 – XI ZR 32/16) – und entließ die zahlungsunfähige Frau aus der Haftung. Sie hatte in den 90er-Jahren den Kreditvertrag ihres Ehepartners mit unterschrieben, weil die Bank das gefordert hatte. Als es zur Schieflage kam, war die Ehefrau durch die Mithaftung „finanziell krass überfordert“, wie der BGH feststellte. In der Regel gilt das, wenn das pfändbare Einkommen und Vermögen des Bürgen nicht einmal ausreicht, um die laufenden Zinszahlungen des Darlehens zu bedienen.

Nicht zum ersten Mal betrachtet ein Gericht den Bankenwunsch nach Mithaftung kritisch, sagt Notarassessor Eschwey: „Häufig übernimmt der vermögenslose Ehepartner nur deshalb die Mithaftung, weil er oder sie den ehelichen Frieden wahren will.“ Oft bestehe ein „erheblicher psychologischer Druck“, weshalb die Gerichte in solchen Fällen vermuten: Der Kreditgeber nutzt die Situation des vermögenslosen Ehegatten „in sittlich anstößiger Weise“ aus. Die Folge: Die Bank rutscht in die Pflicht, das Gegenteil im Einzelfall nachzuweisen. „Die Gerichte wägen ab, ob es aus Sicht des Ehegatten außer der persönlichen Nähe noch andere nachvollziehbare Gründe gegeben hat, die Mithaftung zu übernehmen“, erklärt Notarassessor Eschwey.

 Möglicherweise habe sie auch darauf gehofft, dank ihrer Unterschrift im Betrieb ihres Mannes mitarbeiten zu können. Jedoch handelt es sich nach Ansicht der Richter dabei nur um mittelbare Vorteile. Und die reichen nicht, um die vermutete Sittenwidrigkeit der Mithaftung zu widerlegen.

Manche Paare versuchen, sich durch Eheverträge gegen solche und ähnliche Mithaftungsrisiken abzusichern. Notarassessor Eschwey rät davon ab: „An dieser Stelle können Notare auch mit einem Ehevertrag nicht helfen, denn er greift nicht.“ Es sei vor allem wichtig, mögliche Konsequenzen realistisch einzuschätzen: „Wer sich von Schulden des Partners freihalten will, sollte sich gut überlegen, unter welche Darlehensverträge er seine Unterschrift setzt.“

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