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Der Notar als Treuhänder | 30. November 2015

Zu den gesetzlichen Aufgaben des Notars gehört die treuhänderische Verwahrung fremden Vermögens und sonstiger Gegenstände, wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der beteiligten Personen besteht. So können dem Notar beispielsweise Beweisstücke, wie elektronische Datenträger, zur Aufbewahrung übergeben werden. „Derartige Verwahrungen erfolgen oft im Zusammenhang mit einer sog. Prioritätsfeststellung“, erklärt Dr. Florian Meininghaus, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. „Im Urheberrecht spielt die zeitliche Priorität oft eine wichtige Rolle, also die Frage, wer eine bestimmte geistige Leistung zuerst erbracht hat“, so Dr. Meininghaus weiter. Zu den Anwendungsfällen der notariellen Verwahrung zählt auch die Abwicklung der Kaufpreiszahlung bei Immobilienkaufverträgen in bestimmten Fällen, beispielsweise um Vorleistungsrisiken der Beteiligten zu verringern. „Das Verwahrungsverfahren ist gesetzlich genau geregelt“, erläutert Dr. Meininghaus; „eingeleitet wird es durch einen Verwahrungsantrag der Beteiligten an den Notar“. Nimmt der Notar diesen Treuhandauftrag an, werden in der Verwahrungsanweisung die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen präzise festgelegt. Wurde dem Notar Geld zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut, muss dieses unverzüglich auf einem Sonderkonto für Fremdgelder (Notaranderkonto) verbucht werden. Verfügungsbefugt über das Anderkonto ist nur der Notar persönlich, dessen amtlich bestellter Vertreter oder der Notariatsverwalter. „Bei der Auszahlung hat sich der Notar streng an die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen zu halten; ein Ermessensspielraum steht ihm nicht zu“, weiß Dr. Meininghaus. Das notarielle Verwahrungsverfahren schützt daher in seinem Anwendungsbereich alle Beteiligten vor Risiken, führt zur erleichterten Abwicklung von Transaktionen und stellt sicher, dass die hinterlegten Gelder bestimmungsgemäß verwahrt und schließlich ausgezahlt werden.

Das Vertrauen der Bürger in die Sicherheit dieses notariellen Verfahrens wird derzeit vermehrt von Betrügern missbraucht, die vorgeben, Treuhandtätigkeiten im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenverkäufen anzubieten. Hierbei werden Kaufinteressenten gebrauchter Pkw, welche sich auf in Internetplattformen inserierte Anzeigen melden, angeschrieben und aufgefordert, den Kaufpreis – ohne vorherige Besichtigung des Pkw – zur treuhänderischen Abwicklung auf ein angebliches Notaranderkonto zu überweisen. In Wirklichkeit existieren weder der vermeintliche Verkäufer noch das inserierte Auto; Anrufe auf die vermeintlich ortsnahe Rufnummer werden unerkannt ins Ausland weitergleitet. Die Täter täuschen hierbei gezielt Seriosität vor, indem sie sich als Notare ausgeben, welche den Verkauf vorgeblich überwachen.

Die Notarkammern warnen vor derartigen Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit Gebrauchtwagenkäufen. Sie stammen nicht von Notaren, sondern sind von Straftätern initiiert. „Die Betrüger gehen mit hoher krimineller Energie vor. Sie gestalten aufwendige Homepages, die nicht auf Anhieb als unseriös zu erkennen sind“, so Dr. Meininghaus. „Die Täter geben sich als Notare aus und spiegeln unter Missbrauch des Amtscharakters des Notarberufs Seriosität vor.

Hierbei schrecken sie auch nicht davor zurück, die Namen echter Notare mit falschen Kontaktdaten anzugeben“, weiß Dr. Meininghaus. Er rät betroffenen Bürgern, sich bei derartigen Vorgängen über eine Einsicht in die Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter www.notar.de über die Richtigkeit der angegebenen Personen- und Kontaktdaten zu informieren. Auch ein Anruf bei der örtlichen Notarkammer schafft Sicherheit.

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