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Der digitale Nachlass - Was passiert mit meinen Daten nach meinen Tod? | 31. März 2022

„Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass es kein digitales Sondererbrecht gibt“, erklärt David Sommer, Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat unlängst bestätigt, dass auch der digitale Nachlass nach den allgemeinen Regelungen des Erbrechts zu beurteilen ist. „Die digitalen Lebensbereiche lassen sich sachgerecht mit den vorhandenen Normen der ‚analogen‘ Lebenswelt beurteilen“ so Sommer. Beispielsweise geht das Nutzungsrecht an Daten, die lokal auf einem Datenträger des Erblassers gespeichert sind, zusammen mit dem Eigentum am physischen Speichermedium auf die Erben über. Sind die Daten extern, z.B. auf einem fremden Server hinterlegt, werden die Erben nutzungsberechtigt durch automatischen Eintritt in den Vertrag mit dem jeweiligen Diensteanbieter. Die Grenze der Vererblichkeit von Daten ist allerdings erreicht, wenn diese höchstpersönliche Rechte des Erblassers betreffen. Denn nach dem Tod eines Menschen besteht dessen Persönlichkeitsschutz fort. „Diese Differenzierung ist allerdings keine Besonderheit des digitalen Nachlasses, sondern ist Ausdruck der allgemeinen Wertungen des Gesetzgebers“, erläutert Sommer.

 

Der digitale Nachlass kann daher in einer Vorsorgevollmacht oder im Testament geregelt werden, wobei sich für die Erstellung die Hinzuziehung einer Notarin oder eines Notars empfiehlt. Nicht zwingend notwendig, aber aus Gründen der Akzeptanz im Rechtsverkehr zweckmäßig, bietet sich in einer über den Tod hinaus wirksamen Vorsorgevollmacht die Aufnahme einer Regelung über die Verwaltung des digitalen Nachlasses durch den Bevollmächtigten an. Auch eine Vollmacht ausschließlich für den digitalen Bereich wäre denkbar. Im Verhältnis zum Bevollmächtigten kann der Vollmachtgeber sogar konkrete Anweisungen erteilen, wie mit den Daten oder einem Nutzungsverhältnis umgegangen werden soll.

Darüber hinaus können auch Regelungen zum digitalen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag aufgenommen werden. Möchte man z.B. nicht, dass bestimmte Erben Einblick in besonders sensible Daten erhalten, wäre dies durch eine Auflage oder die Bestellung eines Testamentsvollstreckers in einem Testament festzuhalten. „So könnte z.B. der Testamentsvollstrecker angewiesen werden, dass gewisse Daten zu löschen oder konkrete Vertragsverhältnisse ohne vorherige Einsicht zu kündigen sind“ führt Sommer aus.

Damit den Erben der Zugang etwa zu einem E-Mail-Konto des Erblassers wesentlich erleichtert wird, kann sich die Auflistung aller Benutzerkonten, Passwörter und etwaig dazugehöriger Vertragsverhältnisse anbieten. Um diese wichtigen Informationen vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen, sollten sie sicher aufbewahrt werden. „Von der Aufnahme sämtlicher Zugangsdaten z.B. in die Vorsorgevollmacht ist abzuraten, da bei jeder Änderung oder Ergänzung von Passwörtern neue Urkunden erforderlich würden“, erklärt Sommer. Eine praktikablere Lösung wäre die Liste der Zugangsdaten auf einem verschlüsselten und passwortgeschützten lokalen Datenträger zu erfassen und das „Masterpasswort“ einer Vertrauensperson zu übergeben. Hierfür kommen auch die Notarinnen und Notare in Betracht, die in einer sog. „digitalen Vorsorgevollmacht” angewiesen werden können, das Masterpasswort nur unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmte Personen herauszugeben. Aufgrund der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der Notarinnen und Notare wird dadurch ein besonders hohes Schutzniveau erreicht.

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