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Testament und Pflichtteil – was ist zu beachten? | 13. Juni 2022

Pflichtteilsanspruch und pflichtteilsberechtigte Personen

Die wenigsten Menschen beschäftigen sich gerne mit dem eigenen Tod. Gleichwohl ist es sinnvoll, die Verteilung des eigenen Nachlasses durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder notarieller Erbvertrag) zu regeln. Denn die andernfalls eingreifende gesetzliche Erbfolge entspricht nur selten vollständig den Wünschen des Erblassers.

„Bevor eine letztwillige Verfügung verfasst wird, sollte man sich stets Gedanken zu etwaigen Pflichtteilsberechtigten machen. Denn deren Ansprüche können den bzw. die Erben teils erheblich belasten“, erläutert Julia Lindner, Notarassessorin an der Landesnotarkammer Bayern. Pflichtteilsberechtigt sind dabei Abkömmlinge (also Kinder bzw. bei bereits verstorbenen Kindern Enkel) und Ehegatten, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Ferner können die eigenen Eltern pflichtteilsberechtigt sein, wenn der Erblasser weder Kinder noch sonstige Abkömmlinge hatte und vor den eigenen Eltern verstirbt. Der Pflichtteilsanspruch ist dabei ein Geldanspruch gegen den oder die Erben und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. „Gerade wenn der Nachlass überwiegend aus nicht liquiden Sachwerten wie beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen besteht, kann die Wertermittlung und die Geldzahlung für den Erben zu erheblichen Schwierigkeiten führen“, weiß Lindner. Verfügt der Erbe nicht über ausreichend liquide Mittel, ist wer womöglich gezwungen, ererbte Gegenstände wie eine Immobilie unfreiwillig oder zu ungünstigen Konditionen zu veräußern oder zu belasten.

Rechtliche Auswirkungen von Schenkungen auf den Pflichtteil

Hat der Erblasser vor seinem Tode Schenkungen gemacht, so können diese zusätzlich einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auslösen. Dieser reduziert sich zwar grundsätzlich, je länger die Schenkung zurückliegt und endet in der Regel nach zehn Jahren. „Auch insoweit gibt es jedoch wichtige Ausnahmen, etwa bei Schenkungen an den Ehegatten oder wenn umfassende Nutzungsrechte wie ein Nießbrauch vorbehalten wurden“, erklärt Lindner.

Pflichtteilsentziehung und Pflichtteilsverzichtsvertrag

Den Pflichtteil im Testament zu entziehen ist nur in den seltensten Fällen möglich. „ Hierfür bedarf es schwerwiegender Gründe, wie etwa die Begehung bestimmter im Gesetz näher geregelter schwerer Straftaten durch den Pflichtteilsberechtigten“, erläutert Lindner. Insbesondere bloße Meinungsverschiedenheiten oder mangelnder Kontakt etwa zwischen Eltern  und Kindern genügen nicht. Eine rechtssichere Möglichkeit bietet hingegen ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzichtsvertrag, in dem unentgeltlich oder gegen Abfindung auf das Pflichtteilsrecht verzichtet werden kann. Dabei sind verschiedene Themen zu bedenken, etwa ob sich der Pflichtteilsverzicht auf die Abkömmlinge des/der Pflichtteilsberechtigten erstrecken und ob sich der Pflichtteilsverzicht auf den gesamten Nachlass oder ggf. nur auf bestimmte Gegenstände beziehen soll. In jedem Falle ist für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten erforderlich. Dabei beraten Notarinnen und Notare individuell, um so eine jeweils maßgeschneiderte Gestaltung zu ermöglichen.

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